Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 66 Sonstige Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags auszuhändigen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 66 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 08.04.1992 – 1 S 402/91
- LG Dortmund, 28.04.2005 – 2 O 193/02
- AG Aachen, 17.08.2005 – 8 C 195/05Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.01.2001 – I-15 U 212/99
- OLG Köln, 12.12.1995 – 9 U 48/95Zitiert von 3
- BGH, 13.11.2014 – III ZR 544/13Haftung des Versicherungsvermittlers: Hinweispflichten bei Wechsel der Lebensversicherung; Folgen der Nichtbeachtung der Dokumentationspflichten für die BeweislastZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 19.12.2019 – 2 K 178.19Zitiert von 1
- BGH, 19.06.2013 – IV ZR 228/12Feuerversicherung: Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadenminderungskosten ohne VorleistungspflichtZitiert von 12
- LG Dortmund, 14.02.2008 – 2 O 324/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.07.2017 Ausfertigung
§ 66 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2017 I S. 2789
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.