Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 66 Sonstige Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 08.04.1992 – 1 S 402/91
- LG Dortmund, 28.04.2005 – 2 O 193/02
- AG Aachen, 17.08.2005 – 8 C 195/05Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 24.01.2001 – I-15 U 212/99
- LG Dortmund, 21.05.2008 – 2 O 400/07Zitiert von 1
- OLG Köln, 12.12.1995 – 9 U 48/95Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 19.12.2019 – 2 K 178.19Zitiert von 1
- BGH, 13.11.2014 – III ZR 544/13Haftung des Versicherungsvermittlers: Hinweispflichten bei Wechsel der Lebensversicherung; Folgen der Nichtbeachtung der Dokumentationspflichten für die BeweislastZitiert von 20
- BGH, 19.06.2013 – IV ZR 228/12Feuerversicherung: Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräumungs-, Abbruch- oder Schadenminderungskosten ohne VorleistungspflichtZitiert von 12
23 Entscheidungen zu § 66 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
§ 1a Absatz 2, die §§ 6a, 7b, 7c, 60 bis 64, 69 Absatz 2 und § 214 gelten nicht für Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit nach § 34d Absatz 8 Nummer 1 der Gewerbeordnung. Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Versicherungsvertrags Informationen über ihre Identität und ihre Anschrift sowie über die Verfahren, nach denen die Versicherungsnehmer und andere interessierte Parteien Beschwerden einlegen können, zur Verfügung zu stellen. Das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten haben sie dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrags auszuhändigen.